Entbindung von ärztlicher Schweigepflicht als mutmaßlicher Erblasserwille
Liegt ein erkennbarer Wille des Erblassers vor, die ärztliche Schweigepflicht über seinen Gesundheitszustand postmortal aufzuheben, ist dieser maßgeblich. Andernfalls gibt der mutmaßliche Erblasserwille her, die ärztliche Schweigepflicht aufzuheben, um die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers aufzuklären.
OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2018 – 2 Wx 202/18