Ausgleichsanspruch nach Auszug aus der gemeinsamen Immobilie
Bewohnt ein Partner nach dem Ende der Lebensgeimeinschaft das gemeinsame Haus allein weiter und trägt die Hauslasten allein, ohne Nutzungsentschädigung zu zahlen oder einen Ausgleich zu verlangen, so ist sein Ausgleichsanspruch gem. § 242 BGB beschränkt auf den hälftigen Nutzungswert.
BGH, Urteil vom 17.07.2018 – XII ZR 108/17