Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages mit von Ausweisung bedrohtem Ausländer
1.Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages mit einem von der Ausweisung bedrohten Ausländer aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen.
2. Aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen zu den Scheidungsfolgen kann nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertgt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt.
3. Ein von Ausweisung bedrohter ausländischer Vertragspartner befindet sich bei der Aushandlung des Ehevertrages in einer deutlich schlechteren Verhandlungsposition, wenn er seinen Lebensplan, dauerhaft unter Verbesserung seiner Lebensverhältnisse in Deutschland ansässig und erwerbstätig zu werden, nur unter der dem anderen Vertragspartner bekannten Voraussetzung der Eheschließung verwirklichen kann.
BGH, Beschluss vom 17.01.2018 – XII ZB 20/17