Stichtag für Auskunft im Zugewinnausgleich bei verfrühtem Scheidungsantrag
1.§ 1379 BGB regelt die Auskunft im Zugewinnausgleichsverfahren umfassend; daneben ist für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kein Raum.
2. Begehrt ein Ehegatte im Falle einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag, so hat er einen besonderen Ausnahmefall darzulegen, der es rechtfertigt, die Stichtage des Gesetzes zu modifizieren. Dieser ist gegeben, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde.
3. Der Auskunftsberechtigte hat konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein ausnahemsweises Abweichen vom gesetzlichen Stichtag notwendig machen.
BGH, Beschluss vom 13.12.2017 – XII ZB 488/16