Einsatz des Taschengeldes eines Ehegatten für den Elternunterhalt
BGH, Urt. v. 12.12.2012 – XII ZR 43/11 (OLG Braunschweig)
Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich auch für den Elternunterhalt einzusetzen. Dies gilt allerdings nicht in Höhe eines Betrages von 5 – 7 % des Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der Hälfte des darüberhinausgehenden Taschengeldes.