Anspruch gegen einen Unterhaltspflichtigen auf Rückforderung einer Schenkung oder Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs
BGH, Urt. v. 28.11.2012 – XII ZR 19/10
Verletzt der Unterhaltspflichtige die Obliegenheit, Vermögenswerte zu realisieren, ist er unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als habe er die Obliegenheit erfüllt. Ein einklagbarer Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung oder Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs besteht dagegen nicht.