FRANZ J. HERTL

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Ehevertraglicher Ausschluss von Unterhalt und Versorgungsausgleich – Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle

BGH, Urt. v. 31.10.2012 – XII ZR 129/10 (OLG Oldenburg)

  1. Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur dann als sittenwidrig und  insgesamt nichtig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer untzerlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrages regelmäßig noch nicht.

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