Vertretung des Kindes durch einen Elternteil gegen den anderen Elternteil
Ein gemeinsam sorgeberechtigter Elternteil kann nicht nach § 1628 BGB die Vertretungsmacht zur Durchsetzung einer zivilrechtlichen Forderung des Kindes gegen den anderen Elternteil erlangen. Etwas anderes gilt nur für die Durchsetzung des eines Unterhaltsanspruchs im Wechselmodell.
OLG Celle, Beschluss vom 03.07.2018 – 17 UF 64/18