Keine Kostenerstattung für GPS-Überwachung durch Detektiv in Unterhaltsverfahren
Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln (hier: zur Feststellung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten) entstehen, können zu den erstattungsfähigen Kosten i.S. des § 91 I 1 ZPO gehören. Das ist allerdings nur der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden darf. Daran fehlt es, soweit soweit die Kosten auf Erstellung eines umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofils mittels eines Global Position System (GPS)-Geräts berzhen, eine punktuelle persönliche Beobachtung aber ausgereicht hätte.
BGH, Beschluss v. 15.05.2013 – XII ZB 107/08