Ausschluss des Ehegattenerbrechts wegen Zustimmung zur Scheidung
1. Die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung i.S. des § 1933 S. 1 BGB kann auch unter Geltung des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wirksam durch privatschriftliche Erklärung gegenüber dem Familiengericht erfolgen (§§ 134 I, 114 IV Nr. 3 FamFG).
2. Der Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach § 1933 S. 1 BGB hängt nicht davon ab, dass der Scheidungsantrag des überlebenden Ehegatten, dem der Erblasser zugestimmt hatte, die nach § 133 I Nr. 2 FamFG notwendigen Angaben enthielt.
OLG Köln, Beschluss v. 11.03.2013 – 2 Wx 64/13