Herausnahme eines Vermögensgegenstandes aus dem Zugewinnausgleich durch Ehevertrag
Die in einem Ehevertrag wirksam vereinbarte Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus dem Zugewinnausgleich macht eine vertragliche Anpassung im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht schon deshalb erforderlich, weil dies dazu führt, dass sich die Ausgleichsrichtung umkehrt, mithin der hiervon Begünstigte nur wegen der Herausnahme des Vermögensgegenstandes ausgleichsberechtigt wird.
BGH, Beschluss v. 17.07.2013 – XII ZB 143/12