Unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf eines Kindes bei privatem Förderunterricht
1. Kosten für den längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut (hier: Therapie einer Lese-Rechtsschreibschwäche) können unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf begründen.
2. Für berechtigten Mehrbedarf eines minderjährigen Kindes haben grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und nach den Maßstäben des § 1603 I BGB aufzukommen, so dass vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag abzuziehen ist (im Anschluss an Senat, NJW 2009, 1816 = FamRZ 2009, 962)
BGH, Beschluss v. 10.07.2013 – XII ZB 298/12