FRANZ J. HERTL

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Unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf eines Kindes bei privatem Förderunterricht

1.  Kosten für den längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut (hier: Therapie einer Lese-Rechtsschreibschwäche) können unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf begründen.

2.  Für berechtigten Mehrbedarf eines minderjährigen Kindes haben grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und nach den Maßstäben des § 1603 I BGB aufzukommen, so dass vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag abzuziehen ist (im Anschluss an Senat, NJW 2009, 1816 = FamRZ 2009, 962)

BGH, Beschluss v. 10.07.2013 – XII ZB 298/12

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