Betreuerbestellung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht – Eignung des Bevollmächtigten
BGH, Beschl. v. 13.02.2013 – XII ZB 647/12 (LG Marburg)
Bei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebevollmächtigten kann diesem das Verschulden seines im Betreungsverfahren tätigen Rechtsanwalts nicht zugerechnet werden.