FRANZ J. HERTL

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Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bei nachträglicher Kenntnis von weiteren Nachlassgegenständen

BGH, Urt. v. 16.01.2013 – IV ZR 232/12 (LG Potsdam)

Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt es nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses an. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nachlass erfährt. § 2313 II 1 i.V.m. I 3 BGB ist nicht entsprechend anzuwenden.

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