Zum Erfordernis der familiengerichtlichen Genehmigung nach §§ 1643, 1821 BGB:
OLG Nürnberg, Beschluss v. 04.10.2012 – 15 W 1623/12
Die Eltern bedürfen zur Veräußerung eines Grundstücks, das im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht, der auch ihre minderjährigen Kinder angehören, auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsstellung der Gesellschaft der familiengerichtlichen Genehmigung nach §§ 1643 I, 1821 Nr.1 u. 4 BGB, wenn es sich um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handelt, zu deren Geschäftsgegenstand die Veräußerung von Grundstücken nicht gehört.