Zur Geltendmachung von Ehegatten-Trennungsunterhalt
BGH, Beschluss v. 07.11.2012 – XII ZB 229/11:
- Hat der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch bereits beziffert, nachdem er zunächst von dem Unterhaltspflichtigen Auskunft gem. § 1613 I BGB begehrt hat, so kann er nicht rückwirkend einen höheren Unterhalt verlangen, wenn der Unterhaltspflichtige bei der erstmals erfolgten Bezifferung nicht mit einer Erhöhung zu rechnen brauchte.
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