FRANZ J. HERTL

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Autor: F.J. Hertl

Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bei nachträglicher Kenntnis von weiteren Nachlassgegenständen

BGH, Urt. v. 16.01.2013 – IV ZR 232/12 (LG Potsdam)

Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt es nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses an. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nachlass erfährt. § 2313 II 1 i.V.m. I 3 BGB ist nicht entsprechend anzuwenden.

Weihnachtsgratifikation in jährlich wechselnder Höhe

BAG, Urt. v. 16.01.2013 – 10 AZR 26/12

  1. Eine Klausel in dem Arbeitsvertrag (AGB), mit der dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Entscheidung über die Höhe einer jährlichen Zuwendung vorbehalten wird, hält der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff BGB regelmäßig stand, insbesondere wenn es sich um eine Gratifikation handelt, die nach dem Arbeitsvertrag keinen Entgeltcharakter hat.
  2. In derartigen Fällen findet § 315 BGB Anwendung. Die jährlich vom Arbeitgeber zu treffende Leistungsbestimmung muss billigem Ermessen entsprechen. Ob dies der Fall ist, kann der Arbeitnehmer nach § 315 III BGB vom Arbeitsgericht überprüfen lassen.

Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits vom ersten Krankheitstag an

BAG, Urt. v. 14.11.2012 – 5 AZR 886/11

Die Ausübung des dem Arbeitgeber nach § 5 I 3 EFZG eingeräumten Rechts, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon am ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen, steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers.

Einsatz des Taschengeldes eines Ehegatten für den Elternunterhalt

BGH, Urt. v. 12.12.2012 – XII ZR 43/11 (OLG Braunschweig)

Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich auch für den Elternunterhalt einzusetzen. Dies gilt allerdings nicht in Höhe eines Betrages von 5 – 7 % des Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der Hälfte des darüberhinausgehenden Taschengeldes.

 

Ehevertraglicher Ausschluss von Unterhalt und Versorgungsausgleich – Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle

BGH, Urt. v. 31.10.2012 – XII ZR 129/10 (OLG Oldenburg)

  1. Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur dann als sittenwidrig und  insgesamt nichtig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer untzerlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrages regelmäßig noch nicht.

Unwirksamkeit der AGB einer Sparkasse zu Erbnachweisen

OLG Hamm, Urt. v. 01.10.2012 –  I-31 U 55/12

  1. Eine Klausel in AGB einer Sparkasse, die der Verwenderin ein Recht auf Vorlage eines Erbscheins unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall das erbrecht überhaupt zweifelhaft ist oder auch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden könnte, und unabhängig davon, ob auf dem Konto nur ein geringes Guthaben aufweist und die Forderung nach der Vorlage eines Erbscheins daher möglicherweise als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre, ist unwirksam.
  2. Gleiches gilt auch für eine Klausel, aus der nicht erkennbar ist, unter welchen Voraussetzungen die Sparkasse auf die Vorlage eines Erbscheins bzw. Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten kann.

Zum Elternunterhalt

BGH, Urteil v. 21.11.2012 – XII ZR 150/10:

  1. Der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils richtet sich regelmäßig nach den notwendigen Heimkosten zuzüglich eines Barbetrages für die Bedürfnisse des täglichen Lebens. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine – dem Unterhaltsberechtigten zumutbare – einfache und kostengünstige Heimunterbringung (im Anschluss an Senat, NJW 2003, 1660).
  2. Dem Unterhaltspflichtigen obliegt es in der Regel, die Notwendigkeit der Heimkosten substanziiert zu bestreiten. Kommt er dem nach, trifft die Beweislast den Unterhaltsberechtigten und im Fall des sozialhilferechtlichen Anspruchsübergangs den Sozialhilfeträger.
  3. Ausnahmsweise können auch höhere als die notwendigen Kosten als Unterhaltsbedarf geltend gemacht werden, wenn dem Elternteil die Wahl einer kostengünstigeren Heimunterbringung im Einzelfall nicht zumutbar war. Zudem kann sich der Einwand des Unterhaltspflichtigen, es habe eine kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeit bestanden, im Einzelfall als treuwidrig erweisen.
  4. Verwertbares Vermögen eines Unterhaltspflichtigen, der selbst bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann in der Weise für den Elternunterhalt eingesetzt werden, als dieses in eine an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierte Monatsrente umgerechnet und dessen Leistungsfähigkeit auf Grund des so ermittelten (Gesamt-)Einkommens nach den für den Einkommenseinsatz geltenden Grundsätzen bemessen wird.

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