FRANZ J. HERTL

RECHTSANWALT

FACHANWALT FÜR FAMILIENRECHT
FACHANWALT FÜR ERBRECHT

KANZLEI FÜR FAMILIENRECHT, ERBRECHT UND VERMÖGENSNACHFOLGE

BEZIRKSSTR. 36 | 85716 UNTERSCHLEISSHEIM | FON 089/3742690 | FAX 089/37426911 | E-Mail: info@ra-hertl.de

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kind bei Unterhaltsverpflichtung

1.Tragen Steuerpflichtige aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, können sie diese als eigene Beiträge nach § 10 I Nr. 3 S. 2 EStG absetzen.

2. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern ist zwingende Tatbestndsvoraussetzung und daher positiv festzustellen.

3. Die Erstattung der eigenen Beiträge des Kindes ist nur im Wege des Barunterhalts möglich.

4. Die Steuerpflichtigen können auch die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen, soweit sie diese Beiträge dem unterhaltsberechtigten Kind erstattet haben.

BFH, Urteil vom 13.03.2018 – X R 25/15

Vertretung des Kindes durch einen Elternteil gegen den anderen Elternteil

Ein gemeinsam sorgeberechtigter Elternteil kann nicht nach § 1628 BGB die Vertretungsmacht zur Durchsetzung einer zivilrechtlichen Forderung des Kindes gegen den anderen Elternteil erlangen. Etwas anderes gilt nur für die Durchsetzung des eines Unterhaltsanspruchs im Wechselmodell.

OLG Celle, Beschluss vom 03.07.2018 – 17 UF 64/18

Unterhaltsverwirkung durch Verfahrensstillstand

Ein bereitsrechtshängiger Unterhaltsanspruch kann dadurch verwirkt werden, dass der Berechtigte das Unterhaltsverfahren nicht weiter betreibt.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2018 – 8 UF 217/17

Ausgleichsanspruch nach Auszug aus der gemeinsamen Immobilie

Bewohnt ein Partner nach dem Ende der Lebensgeimeinschaft das gemeinsame Haus allein weiter und trägt die Hauslasten allein, ohne Nutzungsentschädigung zu zahlen oder einen Ausgleich zu verlangen, so ist sein Ausgleichsanspruch gem. § 242 BGB beschränkt auf den hälftigen Nutzungswert.

BGH, Urteil vom 17.07.2018 – XII ZR 108/17

Entbindung von ärztlicher Schweigepflicht als mutmaßlicher Erblasserwille

Liegt ein erkennbarer Wille des Erblassers vor, die ärztliche Schweigepflicht über seinen Gesundheitszustand postmortal aufzuheben, ist dieser maßgeblich. Andernfalls gibt der mutmaßliche Erblasserwille her, die ärztliche Schweigepflicht aufzuheben, um die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers aufzuklären.

OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2018 – 2 Wx 202/18

Eltern müssen keine Zweitausbildung finanzieren

Eltern, die ihrem Kind bereits eine angemessene, der Neigung entsprechende Ausbildung finanziert haben, müssen grundsätzlich keine weitere Ausbildung finanzieren. Dies gilt auch, wenn die Eltern in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2018 – 7 UF 18/18

Ererbter Anspruch auf Verschaffung von Eigentum an einem Familienheim

1.Der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten ist nicht von der Erbschaftsteuer befreit.

2. Die Steuerbefreiung nach § 13 I Nr. 4b S. 1 ErbStG setzt voraus, dass der verstorbene Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war und der überlebende Ehegatte das zivilrechtliche Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim von Todes wegen erwirbt.

BFH, Urteil vom 29.11.2017 – II R 14/16

Streichungen durch den Schwiegersohn im Testamentstext

Streicht der Schwiegersohn der Erblasserin auf einer Kopie des Testaments der Verstorbenen Textteile durch, so liegt ein wirksamer Testamentswiderruf selbst dann nicht vor, wenn offenbleibt, ob sich die Erblasserin mit den Handlungen einverstanden erklärte.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.08.2017 – 8 W 71/16

Nachmittagsbetreuung als Mehrbedarf des Kindes

Wenn ein Kind nach der Schule einen sogenannten „pädagogischen Mittagstisch“ besucht, stellen die Kosten hierfür keinen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes dar, wenn die Fremdbetreuung weder über die üblicherweise von einem Elternteil erbrachten Betreuungsleistungen hinausgeht noch pädagogisch veranlasst ist.

OLG Bremen, Beschluss vom 23.11.2017 – 5 UF 54/17

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages mit von Ausweisung bedrohtem Ausländer

1.Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages mit einem von der Ausweisung bedrohten Ausländer aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen.

2. Aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen zu den Scheidungsfolgen kann nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertgt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt.

3. Ein von Ausweisung bedrohter ausländischer Vertragspartner befindet sich bei der Aushandlung des Ehevertrages in einer deutlich schlechteren Verhandlungsposition, wenn er seinen Lebensplan, dauerhaft unter Verbesserung seiner Lebensverhältnisse in Deutschland ansässig und erwerbstätig zu werden, nur unter der dem anderen Vertragspartner bekannten Voraussetzung der Eheschließung verwirklichen kann.

BGH, Beschluss vom 17.01.2018 – XII ZB 20/17

Stichtag für Auskunft im Zugewinnausgleich bei verfrühtem Scheidungsantrag

1.§ 1379 BGB regelt die Auskunft im Zugewinnausgleichsverfahren umfassend; daneben ist für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kein Raum.

2. Begehrt ein Ehegatte im Falle einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag, so hat er einen besonderen Ausnahmefall darzulegen, der es rechtfertigt, die Stichtage des Gesetzes zu modifizieren. Dieser ist gegeben, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde.

3. Der Auskunftsberechtigte hat konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein ausnahemsweises Abweichen vom gesetzlichen Stichtag notwendig machen.

BGH, Beschluss vom 13.12.2017 – XII ZB 488/16

Nachweis einer möglichen Erbenstellung zur Begründung eines berechtigten Interesses an der Grundbucheinsicht

1.Ein testamentarischer (Mit-)Erbe, der schon vor einer Grundbuchberichtigung ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht geltend macht, kann zur Darlegung seiner Erbenstellung im Falle einer Erbeinsetzung in einer öffentlichen Urkunde diese zusammen mit der Eröffnungsniederschrift vorlegen. Ist beim Gericht allerdings aus Entscheidungen des Betreuungs- und Nachlassgerichts aktenkundig, dass Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen, kann das Grundbuchamt zur Darlegung des Einsichtsrechts die Vorlage eines Erbscheins verlangen.

2. Benötigt ein möglicher Erbe Einsicht ins Grundbuch, um die Frage der Ausschlagung der Erbschaft zu klären, ist neben der Vorlage der öffentlichen Verfügung samt Eröffnungsniederschrift die Darlegung erforderlich, wann die Ausschlagungsfrist zu laufen begonnen hat, sowie dass die Erbschaft noch nicht angenommen ist.

OLG München, Beschl. v. 11.01.2018 – 34 Wx 408/17

Unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf eines Kindes bei privatem Förderunterricht

1.  Kosten für den längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut (hier: Therapie einer Lese-Rechtsschreibschwäche) können unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf begründen.

2.  Für berechtigten Mehrbedarf eines minderjährigen Kindes haben grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und nach den Maßstäben des § 1603 I BGB aufzukommen, so dass vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag abzuziehen ist (im Anschluss an Senat, NJW 2009, 1816 = FamRZ 2009, 962)

BGH, Beschluss v. 10.07.2013 – XII ZB 298/12

Herausnahme eines Vermögensgegenstandes aus dem Zugewinnausgleich durch Ehevertrag

Die in einem Ehevertrag wirksam vereinbarte Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus dem Zugewinnausgleich macht eine vertragliche Anpassung im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht schon deshalb erforderlich, weil dies dazu führt, dass sich die Ausgleichsrichtung umkehrt, mithin der hiervon Begünstigte nur wegen der Herausnahme des Vermögensgegenstandes ausgleichsberechtigt wird.

BGH, Beschluss v. 17.07.2013 – XII ZB 143/12

Downloads

Kontakt

BEZIRKSSTR. 36
85716 UNTERSCHLEISSHEIM

FON 089/3742690
FAX 089/37426911
E-Mail: info@ra-hertl.de