FRANZ J. HERTL

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Begrenzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform titulierten Krankheitsunterhalts

  1. Zur Begrenzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform titulierten Anspruchs auf Krankheitsunterhalt.
  2. Der unterhaltspflichtige Ehegatte kann sich hinsichtlich der Möglichkeit, einen vor der Unterhaltsrechtsreform zugesprochenen Krankheitsunterhalt herabzusetzen und zu befristen, grundsätzlich auf eine Änderung der Rechtslage durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 berufen.
  3. Wemm beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB die Krankheit selbst keine ehebedingten Ursachen hat, ist ein ehebdingter Nachteil denkbar, soweit ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vergesorgt hat.
  4. Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung bei der nachehelichen Solidarität nach § 1578 b BGB sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung; dies gilt auch beim Krankheitsunterhalt.

BGH, Beschluss vom 19.06.2013 -XII ZB 309/11

 

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