Ausgleichsansprüche nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen (hier: Darlehensraten) des einen Partners für den Umbau und Erwerb eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses grundsätzlich insoweit nicht in Betracht, als die Leistungen nicht deutlich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden wäre.
BGH, Urteil vom 08.05.2013 – XII ZR 132/12