Nichtigkeit einer Drittbestimmung in letztwilliger Verfügung
Eine letztwillige Verfügung, mit der zum Erben die Person eingesetzt wir, die „sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“, ist nichtig.
OLG München, Beschluss v. 22.05.2013 – 31 Wx 55/13
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