FRANZ J. HERTL

RECHTSANWALT

FACHANWALT FÜR FAMILIENRECHT
FACHANWALT FÜR ERBRECHT

KANZLEI FÜR FAMILIENRECHT, ERBRECHT UND VERMÖGENSNACHFOLGE

BEZIRKSSTR. 36 | 85716 UNTERSCHLEISSHEIM | FON 089/3742690 | FAX 089/37426911 | E-Mail: info@ra-hertl.de

Begrenzung des nachehelichen Unterhalts bei vorehelicher Betreuung eines gemeinsamen Kindes unter Aufgabe des Arbeitsplatzes

BGH, Urt. v. 20.02.2013 – XII ZR 148/10 (OLG Karlsruhe)

  1. Die geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Betreuung eines gemeinsamen Kindes und eine damit verbundene Aufgabe des Arbeitsplatzes begründen keinen ehebedingten Nachteil.
  2. Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die eheliche Rollenverteilung und die Kinderbetreuung während der Ehe auf die Aufnhame einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Demgegenüber haben Erwerbsnachteile, die bei dem betreuenden Elternteil bereits infolge der Geburt des Kindes oder durch die in der Zeit vorehelicher Kinderbetreuung getroffenen beruflichen Dispositionen endgültig eingetreten sind und nicht mehr ausgeglichen werden können, weiterhin keine ehebedingten Ursachen.

Downloads

Kontakt

BEZIRKSSTR. 36
85716 UNTERSCHLEISSHEIM

FON 089/3742690
FAX 089/37426911
E-Mail: info@ra-hertl.de