Unwirksamkeit der AGB einer Sparkasse zu Erbnachweisen
OLG Hamm, Urt. v. 01.10.2012 – I-31 U 55/12
- Eine Klausel in AGB einer Sparkasse, die der Verwenderin ein Recht auf Vorlage eines Erbscheins unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall das erbrecht überhaupt zweifelhaft ist oder auch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden könnte, und unabhängig davon, ob auf dem Konto nur ein geringes Guthaben aufweist und die Forderung nach der Vorlage eines Erbscheins daher möglicherweise als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre, ist unwirksam.
- Gleiches gilt auch für eine Klausel, aus der nicht erkennbar ist, unter welchen Voraussetzungen die Sparkasse auf die Vorlage eines Erbscheins bzw. Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten kann.