Zum Kündigungsrecht des Vermieters wegen Zahlungsverzug und erheblicher Pflichtverletzung:
BGH, Urteil v. 10.10.2012 – VIII ZR 107/12:
- Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auch unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze des § 543 II Nr. 3 BGB möglich. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters liegt jedoch nicht vor, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt.
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