FRANZ J. HERTL

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FACHANWALT FÜR FAMILIENRECHT
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KANZLEI FÜR FAMILIENRECHT, ERBRECHT UND VERMÖGENSNACHFOLGE

BEZIRKSSTR. 36 | 85716 UNTERSCHLEISSHEIM | FON 089/3742690 | FAX 089/37426911 | E-Mail: info@ra-hertl.de

Zum Kündigungsrecht des Vermieters wegen Zahlungsverzug und erheblicher Pflichtverletzung:

BGH, Urteil v. 10.10.2012 – VIII ZR 107/12:

  1. Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auch unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze des § 543 II Nr. 3 BGB möglich. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters liegt jedoch nicht vor, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt.

 


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